Vereinssatzung

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandssprecher oder von einem der in §12 Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung im Schwarzwälderboten, Ausgabe Nagold “Der Gesellschafter”, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen

(3)Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem., § 6 der Vereinssatzung.
g) Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziff. 4 eingegangen bzw. vorliegende Anträge.
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4)Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstandssprecher oder bei einem der in §12 Abs.2 genannten Vorstandsmitglieder eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(5)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6)Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(8)Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschl. Wahlen) ist
die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.

 

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